Verkehrswacht

Stadt und Landkreis Freising  E.V.

Gemeinnütziger Verein

 


Neufassung der Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 7. Juni 2002

 

 

Deutsche Verkehrswacht

Verkehrswacht Stadt und Landkreis Freising e.V.

 

 

§ 1

 

Name, Sitz, Rechtsform

 

(1)               Der Verein wurde am 2. Juli 1968 gegründet und am 3. Oktober 1969 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freising eingetragen. Er führt den Namen Deutsche Verkehrswacht, Verkehrswacht Stadt und Landkreis Freising e. V. .

(2)               Der Verein ist Mitglied der Landesverkehrswacht Bayern e. V.. Er erkennt deren Satzung als verbindlich an und führt deren rechtsverbindlich gefassten Beschlüsse durch.

(3)               Sitz des Vereins ist Freising.


§ 2

 

Zweck und Gemeinnützigkeit

 

(1)               Zweck des Vereins ist es, im Rahmen der Satzungen der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Bayern e.V., durch freiwillige Mitarbeit und Eigeninitiative aller Mitglieder und aller seiner Gliederungen die Verkehrssicherheit zu fördern und Verkehrsunfälle zu verhüten. Als Mittel dazu dienen insbesondere:

a)           Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung,
b)           Fahrsicherheitsprogramme,
c)           Vertretung der berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer im Sinne des
              Vereinszwecks,
d)           Beratung von Behörden und Mitwirkung in öffentlichen Gremien,
e)           Heranführung von Jugendlichen an die Verkehrssicherheitsarbeit.

(2)               Zur verstärkten Einbeziehung Jugendlicher wird die Gründung einer Jugendgruppe angestrebt mit dem Ziel einer eigenverantwortlichen Organisation in Selbstverwaltung.

(3)               Der Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Stadt und des Landkreises Freising.

(4)               Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5)               Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen davon sind Zuschüsse und Ersatz notwendiger Aufwendungen für die Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6)               Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 

§ 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 4

 

Mitgliedschaft

 

(1)               Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)               Ordentliche Mitglieder können sein

a)         natürliche Personen
b)         juristische Personen
c)         Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige 
            Vereinigungen.

(3)               Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds und über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(4)               Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Beendigung der Rechtsfähigkeit, Auflösung oder Erlöschen von Mitgliedern, die nicht natürliche Personen sind.. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30. September des Jahres schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei

a)         groben Verstößen gegen die Satzung,
b)         rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehl-
            verhaltens im Straßenverkehr,
c)         sonstigem Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen,
d)         Rückstand mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Erhalt der Entscheidung schriftlich Einspruch an die Mitgliederversammlung erheben. Bis zur Entscheidung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

 

 

 

§ 5

 

Beitrag

 

(1)               Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Nicht volljährige Mitglieder sind beitragsfrei.

(2)               Der Beitrag ist, falls eine Lastschrifteinzugsermächtigung nicht vorliegt, im voraus bis spätestens 31. März des Jahres zu entrichten.


§ 6

 

Organe

 

Organe des Vereins sind

 

a)                  die Mitgliederversammlung

b)                 der Vorstand


§ 7

 

Mitgliederversammlung

 

(1)               Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern gemäß § 4 der Satzung. Andere Mitglieder als natürliche Personen werden durch die gesetzlichen oder für diesen Zweck bestellten Vertreter vertreten.

(2)               Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll in der ersten Hälfte des jeweiligen Jahres stattfinden.

(3)               Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands gefordert wird.

(4)               Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Beifügung der vorliegenden schriftlichen Anträge spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse erfolgen.

(5)               Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich zugegangen sein. Über die Zulassung von Anträgen, die später, insbesondere erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Diese Möglichkeit gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bezwecken.

(6)               Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung muss mindestens den Tätigkeits- und Kassenbericht sowie den Bericht der Rechnungsprüfer enthalten und die Entlastung des Vorstands vorsehen.

(7)               Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstands. Sie wählt den Vorstand, die Beisitzer und die Rechnungsprüfer auf die Dauer von jeweils zwei Jahren und beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Sie beschließt Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(8)               Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder des Vorstands werden in geheimer Wahl gewählt.

(9)               Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 8

 

Vorstand

 

(1)               Der Vorstand besteht aus

a)         dem Vorsitzenden
b)         dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)         dem Geschäftsführer
d)         dem Schatzmeister
e)         dem Schriftführer
f)          dem Jugendleiter.

(2)               Die in Absatz 1 Buchstaben b) bis f) genannten Funktionen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zusammengefasst werden. In jedem Fall muss aber eine Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern erreicht werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstands aus, so kann der  Vorstand ein Mitglied zum kommissarischen Nachfolger bestimmen.

(3)               Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind befugt

a)         der Vorsitzende allein
b)         je zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(4)               Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er leitet den Verein und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(5)               Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 9

 

Beisitzer

 

(1)               Die Beisitzer sollen als sachverständiges Gremium Fachkenntnisse und Erfahrungen einbringen, die für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben wertvoll sind. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu sechs Beisitzer. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet während der Wahlperiode ein Beisitzer aus, so kann der  Vorstand ein Mitglied zum kommissarischen Nachfolger bestimmen.

(2)               Die Beisitzer unterstützen den Vorstand in der Verkehrswachtarbeit. Sie wirken beratend mit bei der Festlegung des Jahresprogramms und der Verteilung der Mittel. Der Vorstand hat sich mit Anregungen und Wünschen der Beisitzer zu befassen und darüber zu beschließen.

(3)               Die Beisitzer sollen zu allen Vorstandssitzungen eingeladen werden.


§ 10

 

Rechnungsprüfer

 

Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand und den Beisitzern nicht angehören dürfen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet während der Wahlperiode ein Rechnungsprüfer aus, kann der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.

 


§ 11

 

Auflösung des Vereins

 

(1)               Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.

(2)               Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Verkehrswacht Landesverkehrswacht Bayern e. V., München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Gehalts- und Versorgungsansprüche aus Dienstverträgen sowie sonstige Verbindlichkeiten des aufgelösten Vereins sind vorab zu befriedigen.

 

 

Freising, 7. Juni 2002

 

 

 

Erwin Dlugosch                                                                                              Peter Pathe

1. Vorsitzender                                                                                              Schriftführer

 

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