Gemeinnütziger Verein
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Deutsche Verkehrswacht
Verkehrswacht Stadt und
Landkreis Freising e.V.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1)
Der
Verein wurde am 2. Juli 1968 gegründet und am 3. Oktober 1969 in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Freising eingetragen. Er führt den Namen Deutsche Verkehrswacht,
Verkehrswacht Stadt und Landkreis Freising e. V. .
(2)
Der
Verein ist Mitglied der Landesverkehrswacht Bayern e. V.. Er erkennt deren Satzung
als verbindlich an und führt deren rechtsverbindlich gefassten Beschlüsse
durch.
(3)
Sitz
des Vereins ist Freising.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
(1)
Zweck
des Vereins ist es, im Rahmen der Satzungen der Deutschen Verkehrswacht e.V.
und der Landesverkehrswacht Bayern e.V., durch freiwillige Mitarbeit und Eigeninitiative
aller Mitglieder und aller seiner Gliederungen die Verkehrssicherheit zu fördern
und Verkehrsunfälle zu verhüten. Als Mittel dazu dienen insbesondere:
a) Verkehrserziehung und
Verkehrsaufklärung,
b) Fahrsicherheitsprogramme,
c) Vertretung der berechtigten
Interessen aller Verkehrsteilnehmer im Sinne des
Vereinszwecks,
d) Beratung von Behörden und
Mitwirkung in öffentlichen Gremien,
e) Heranführung von Jugendlichen
an die Verkehrssicherheitsarbeit.
(2)
Zur
verstärkten Einbeziehung Jugendlicher wird die Gründung einer Jugendgruppe
angestrebt mit dem Ziel einer eigenverantwortlichen Organisation in Selbstverwaltung.
(3)
Der
Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Stadt und des Landkreises Freising.
(4)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5)
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen
davon sind Zuschüsse und Ersatz notwendiger Aufwendungen für die Erfüllung satzungsmäßiger
Aufgaben. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6)
Die
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3
Geschäftsjahr
§ 4
(1)
Der
Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche
Mitglieder können sein
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Behörden und Körperschaften des
öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige
Vereinigungen.
(3)
Über
die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds und über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
entscheidet der Vorstand.
(4)
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Beendigung der Rechtsfähigkeit,
Auflösung oder Erlöschen von Mitgliedern, die nicht natürliche Personen sind..
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens
30. September des Jahres schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden bei
a) groben Verstößen gegen die
Satzung,
b) rechtskräftiger Verurteilung
wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehl-
verhaltens
im Straßenverkehr,
c) sonstigem Verhalten, das
geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen,
d) Rückstand mit der Zahlung von
mindestens zwei Jahresbeiträgen.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied
kann binnen eines Monats nach Erhalt der Entscheidung schriftlich Einspruch an
die Mitgliederversammlung erheben. Bis zur Entscheidung durch die
nächstfolgende Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des
Mitglieds. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung
geleisteter Beiträge.
§ 5
Beitrag
(1)
Jedes
ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils
von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Nicht volljährige Mitglieder sind
beitragsfrei.
(2)
Der
Beitrag ist, falls eine Lastschrifteinzugsermächtigung nicht vorliegt, im
voraus bis spätestens 31. März des Jahres zu entrichten.
§ 6
Organe
a)
die
Mitgliederversammlung
b)
der
Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen
aus den Mitgliedern gemäß § 4 der Satzung. Andere Mitglieder als natürliche
Personen werden durch die gesetzlichen oder für diesen Zweck bestellten
Vertreter vertreten.
(2)
Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
Sie soll in der ersten Hälfte des jeweiligen Jahres stattfinden.
(3)
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung
von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands
gefordert wird.
(4)
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfachen Brief an die
letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie
unter Beifügung der vorliegenden schriftlichen Anträge spätestens zwei Wochen
vor dem Versammlungstermin. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung in
der örtlichen Presse erfolgen.
(5)
Anträge
zur Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen dem
Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich zugegangen
sein. Über die Zulassung von Anträgen, die später, insbesondere erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Diese Möglichkeit gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die
Auflösung des Vereins bezwecken.
(6)
Die
Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung muss mindestens den Tätigkeits-
und Kassenbericht sowie den Bericht der Rechnungsprüfer enthalten und die Entlastung
des Vorstands vorsehen.
(7)
Die
Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und
beschließt die Entlastung des Vorstands. Sie wählt den Vorstand, die Beisitzer
und die Rechnungsprüfer auf die Dauer von jeweils zwei Jahren und beschließt
über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Sie beschließt Änderungen der Satzung und
die Auflösung des Vereins.
(8)
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder des
Vorstands werden in geheimer Wahl gewählt.
(9)
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden
Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
f) dem Jugendleiter.
(2)
Die in Absatz 1 Buchstaben b) bis f) genannten Funktionen
können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zusammengefasst werden. In jedem
Fall muss aber eine Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern erreicht werden.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet während der Wahlperiode
ein Mitglied des Vorstands aus, so kann der
Vorstand ein Mitglied zum kommissarischen Nachfolger bestimmen.
(3)
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind
befugt
a) der Vorsitzende allein
b) je zwei andere
Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(4)
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus. Er leitet den Verein und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht
ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§ 9
Beisitzer
(1)
Die Beisitzer sollen als sachverständiges Gremium
Fachkenntnisse und Erfahrungen einbringen, die für die Erfüllung der
satzungsmäßigen Aufgaben wertvoll sind. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu
sechs Beisitzer. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet während der
Wahlperiode ein Beisitzer aus, so kann der
Vorstand ein Mitglied zum kommissarischen Nachfolger bestimmen.
(2)
Die Beisitzer unterstützen den Vorstand in der
Verkehrswachtarbeit. Sie wirken beratend mit bei der Festlegung des
Jahresprogramms und der Verteilung der Mittel. Der Vorstand hat sich mit
Anregungen und Wünschen der Beisitzer zu befassen und darüber zu beschließen.
(3)
Die Beisitzer sollen zu allen Vorstandssitzungen eingeladen
werden.
§ 10
Rechnungsprüfer
Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand und den Beisitzern nicht angehören dürfen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet während der Wahlperiode ein Rechnungsprüfer aus, kann der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.
§ 11
Auflösung
des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist nur
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Verkehrswacht Landesverkehrswacht Bayern e. V., München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Gehalts- und Versorgungsansprüche aus Dienstverträgen sowie sonstige Verbindlichkeiten des aufgelösten Vereins sind vorab zu befriedigen.
Freising, 7. Juni 2002
Erwin Dlugosch Peter Pathe
1. Vorsitzender Schriftführer